
Mit allgemeiner Aufklärungspflicht wird die von einer Mindermeinung vertretene Pflicht der Parteien des Zivilprozesses bezeichnet, alles Zumutbare tun zu müssen, um die erheblichen Tatsachen zu klären. Diese Pflicht wird mit einer Analogie zu §§ 138 Abs. 1, 2, 372a, 423, 445 ff ZPO begründet. Ihr zufolge müsste auch die nicht mit der Darlegu...
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